§ 1 Name und Sitz
Der Verein (im weiteren Gesellschaft genannt) führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Physikalische und Rehabilitative Medizin (DGPRM), wissenschaftliche Gesellschaft für Physikalische Medizin
und Rehabilitation, Balneologie und Medizinische Klimatologie. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke
Als wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaft hat die DGPRM das Ziel, die Physikalische und Rehabilitative Medizin in Forschung, Lehre und Praxis zu pflegen, zu fördern, auszubauen und
weiterzuentwickeln. Dies geschieht zur Förderung der Funktionsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten und berücksichtigt in besonderem Maße die Aufgaben der
Physikalischen und Rehabilitativen Medizin in Prävention, Kuration und Rehabilitation. Die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Tagungen und Fachzeitschriften
In Verfolgung dieser Ziele veranstaltet die Gesellschaft wissenschaftliche Tagungen zur Anregung des Gedankenaustausches im Interesse von Forschung und Praxis und veröffentlicht hierüber
Kongressberichte.
Als Publikationsorgane kann sie wissenschaftliche Zeitschriften herausgeben oder sich an der Herausgabe solcher beteiligen. Mitteilungen der Gesellschaft werden in den einschlägigen Fachblättern
und in Rundschreiben bekannt gegeben.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecke aus § 2, die die Gesellschaft verfolgt, richten sich nach dem jeweils geltenden Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder
Die Gesellschaft besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) korrespondierenden Mitgliedern
e) korporativen Mitgliedern
f) fördernden Mitgliedern
zu a)
Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können an Physikalischer und Rehabilitativer Medizin interessierte Ärzte/innen und Wissenschaftler/innen werden. Sie haben das aktive und passive
Wahlrecht.
zu b)
Außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft können alle anderen an Physikalischer und Rehabilitativer Medizin interessierte Personen werden. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.
zu c)
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung der Ziele der Gesellschaft außerordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben
aktives Wahlrecht.
zu d)
Zu korrespondierenden Mitgliedern können verdiente Persönlichkeiten, insbesondere ausländische Gelehrte, ernannt werden. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
zu e), f)
Als korporative Mitglieder und als fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen aufgenommen werden. Sie haben aktives Wahlrecht.
§ 6 Aufnahme, Ernennung, Austritt und Ausschluss
- Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt auf Antrag des Bewerbers/der Bewerberin durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied, korrespondierenden, korporativen oder fördernden Mitglied erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes, der mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung gefasst wird.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch noch zu entrichten.
- Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand bleibt.
Verstößt ein Mitglied fortgesetzt gegen die in § 2 genannten Ziele der Gesellschaft, so kann der Vorstand über seinen Ausschluss befinden. Gegen einen solchen Ausschluss ist Berufung an die
Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Beitrag
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit festgelegt.
- Die Beiträge können gestaffelt sein.
- Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die von korporativen und fördernden Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sind im Einzelfall vom
Vorstand festzulegen.
- Der Vorstand kann eine Befreiung von der Beitragszahlung oder eine Beitragsermäßigung nach Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem aktiven Berufsleben auf dessen Antrag an den/die
Schatzmeister/in beschließen.
§ 8 Beschließende Gremien
Beschließende Gremien der Gesellschaft sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
zu a)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten/der Präsidentin
- dem ersten Vizepräsidenten/der ersten Vizepräsidentin
- dem zweiten Vizepräsidenten/der zweiten Vizepräsidentin
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.
- drei von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer/-innen
Darüber hinaus gehören dem Vorstand die folgenden nicht stimmberechtigten Mitglieder an:
- der erste Vorsitzende/die erste Vorsitzende des Berufsverbandes der Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin e.V.
- der/die Schriftleiter/in des Organs der Gesellschaft
- zwei Vertreter/-innen des Jungen Forums der Gesellschaft
Gegebenenfalls können vom Vorstand weitere Mitglieder als Beisitzer/in ohne Stimmrecht berufen werden. Der/die erste Vizepräsident/in ist der/die Präsident/in der kommenden zweijährigen
Wahlperiode, der/die zweite Vizepräsident/in ist der/die Präsident/in der vorangehenden Wahlperiode.
zu b)
Die Mitgliederversammlung besteht aus:
- den ordentlichen Mitgliedern
- den außerordentlichen Mitgliedern
- den Ehrenmitgliedern
- den korrespondierenden Mitgliedern
- je einer/m Vertreter/in jedes korporativen Mitglieds
- je einer/m Vertreter/in jedes fördernden Mitglieds
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besorgt die gesamten Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht nach der Satzung oder nach gesetzlichen Bestimmungen die Mitgliederversammlung tätig wird.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Organisation und die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes geregelt sind.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied unplanmäßig aus, werden seine Aufgaben durch ein vom Vorstand zu wählendes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen.
- Die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung wenigstens 14 Tage vor dem Tagungstermin durch den/die Präsidenten/in. Auf Antrag von einem
Viertel der Vorstandsmitglieder muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Teilnahme von mindestens drei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse des Vorstandes werden - abgesehen von § 6 (2) - mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in.
- Der/die Präsident/in, der/die erste Vizepräsident/in und der/die zweite Vizepräsident/in sind der Vorstand der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzeln
vertretungsberechtigt.
§ 10 Die Vorstandsmitglieder
- Der/die erste Vizepräsident/in der Gesellschaft wird für eine zweijährige Amtszeit von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Eine Wiederwahl des/r ersten Vizepräsidenten/in ist nur alle vier
Jahre möglich. Seine/ihre Wahl erfolgt geheim mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erzielt, erfolgt eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Schatzmeister/in und Schriftführer/in werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
- Zu Beisitzer/innen können bis zu drei ordentliche Mitglieder der Gesellschaft von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist
möglich.
§ 11 Ausschüsse
- Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben können Ausschüsse eingesetzt werden, und zwar sowohl von der Mitgliederversammlung als auch vom Vorstand.
- Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, die/der dem Vorstand jährlich rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorlegt. Die
Ausschussvorsitzenden können vom Vorstand zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu dessen Sitzungen hinzugezogen werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden, möglichst in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung. Sie ist von dem/der Präsidenten/in wenigstens vier Wochen vorher
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit Hinweis auf anstehende Wahlen (Vorstand, Ausschüsse, Kassenprüfer) einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand wenigstens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich
ist oder von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
- Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Vereinsorgan oder durch schriftliche Benachrichtigung der einzelnen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung wählt jährlich im Voraus mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer/innen. Wiederwahl ist möglich.
- Präsident/in und Schatzmeister/in erstatten der Mitgliederversammlung den Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Vortrag der Kassenprüfer/innen erfolgt die Abstimmung über
die Entlastung des Vorstandes.
- Der/die Schriftführer/in erstellt die notwendigen Protokolle, die von ihm/ihr und von dem/der Präsidenten/in zu unterzeichnen sind.
§ 13 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn die vorgesehenen Änderungen rechtzeitig mit der Tagesordnung verschickt worden waren.
- Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft erfordern die Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
§ 14 Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Bundesverband Deutsches Rotes Kreuz e.V., der das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Jena, 21. September 2018